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Eine Mitgliedschaft bei uns ist natürlich zu 100% KOSTENLOS
Das Impfzentrum darf keinesfalls ohne Termin aufgesucht werden!
Wenn Sie sich gegen das Corona-Virus impfen lassen wollen und bereits einen Zugangscode erhalten haben, können Sie auf der Website https://impfzentrum.bremen.de/ einen Termin im Impfzentrum Bremen oder im Impfzentrum Bremerhaven buchen.
Wichtig: In den ersten Wochen nach Beginn der europaweiten Impfkampagne am 27.12.2020 werden nur Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Altenpflegeeinrichtungen geimpft. Diese Personen erhalten einen persönlichen Zugangscode. Nur mit einem solchen Code ist eine Terminbuchung möglich.
• 2 Impfzentren
• Mindestens 7 Mobile-Teams
• Tägliche Impfkapazität von 2000 Impfungen
• 50.000 Impfdosen im Rahmen der ersten Lieferung
Auch in Bremen laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren.
Die wichtigsten Fragen zum Thema Impfungen im Bundesland Bremen sind im Folgenden zusammengefasst. Weitere Informationen finden Sie auch hier:
• Informationen zur Impfung gegen Corona in Bremen
Wo sind Corona-Schutzimpfungen möglich?
Im Land Bremen werden aktuell zwei Impfzentren eingerichtet. In Bremen befindet sich das Zentrum in der Messehalle 7. Dort gehen wir von einer Impfkapazität von 1600 – 1800 Impfungen täglich aus. In Bremerhaven entsteht das Impfzentrum in der Stadthalle, in welcher täglich 300 Impfungen möglich sein werden. Die Öffnungszeiten werden an vereinbarte Termine angepasst. Möglich ist eine Öffnung an sieben Tagen in der Woche zwischen 8 und 20 Uhr.
Standort Bremen:
Halle 7
Findorffstr. 101
28215 Bremen
Standort Bremerhaven:
Stadthalle Bremerhaven Veranstaltungs- und Messe GmbH
Wilhelm-Kaisen-Platz 1
27576 Bremerhaven
Alle allgemeinen Informationen finden Sie sowohl auf der Seite der Bundesregierung als auch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
• Fragen und Antworten - Das ist der Stand bei der Corona-Impfung
Hinweis: Wenn Sie uns als freiwillige Impfhelfer/in unterstützen wollen, dann senden Sie den folgenden Fragebogen Meldebogen Freiwillige Unterstützung im Rahmen der Corona-Pandemie (pdf, 446.5 KB) bitte ausgefüllt per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Sollten Sie sich bereits bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen angemeldet haben, müssen dies hier nicht mehr tun.
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DMR über Dannenberg JO53nc 439.475000 MHz OpenWebRx 2m/70cm
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Bundesnetzagentur
Nutzung von 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz durch Klasse-E-Inhaber verlängert
Um Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E die Teilnahme an HAMNET und den Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen zu ermöglichen, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Nutzung der Frequenzbereiche 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2021 gestattet.
Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP.
Dabei sind die Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten.
Erweiterte Nutzungsregelung für 50–52 MHz
Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat die Bundesnetzagentur gemäß Amtsblatt 24 vom 23.12.2020 eine erweiterte Nutzungsregelung für 50–52 MHz gestattet.
Die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet:
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen geltenden Regelungen erfolgen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.
Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Verlängerung des befristeten Erlaubnisses für 70,150–70,200 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird gemäß Amtsblatt 24 der BNetzA vom 23.12.2020 die vorübergehende Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz bis zum 31. Dezember 2021 unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen. Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden. Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateurfunkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.
Befristete Erlaubnis für das 160-m-Band bis Ende 2021 verlängert
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden gemäß Amtsblatt 24 der BNetzA vom 23.12.2020 bei der Nutzung der Frequenzbereiche 1850–1890 kHz und 1890–2000 kHz im Amateurfunk bis zum 31. Dezember 2021 die folgenden Abweichungen von den Nutzungsbestimmungen gestattet
Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur
Die aktuellen Statistiken über Störungen von Funkanlagen in Deutschland zeigen:
Es ist wichtig, soviele Störungen wie möglich der Bundesnetzagentur zu melden, damit man gegen die Billigelektronik und das EMV-Gesetz kämpfen kann.
24-Stunden Funkstörungsannahme
Telefon:
04821 - 89 55 55
Hier: AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ZUM CORONAVIRUS BREMEN
Von Fachleuten präsentierte, vollständig referenzierte Fakten zu Covid-19
die unseren Lesern eine realistische Risikobeurteilung ermöglichen sollen. (Updates siehe unten)
Aktualisiert: Dezember 2020
Lang.: CZ, DE, EN, EO, ES, FI, FR, GR, HBS, HE, HU, IT, JP, KO, NL, NO, PL, PT, RO, RU, SE, SI, SK, TR
Zusätzliche Ressourcen
Für tägliche Covid-Updates aus einer unabhängigen Perspektive siehe auch Corona Transition Deutschland, Lockdown Skeptics (UK) und CovidInfos (Frankreich).
“Die einzige Art, gegen die Pest zu kämpfen, ist die Ehrlichkeit.”
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